Maklerprovision auch bei Rücktritt vom Kaufvertrag
Das Landgericht Bremen entschied mit Urteil vom 16.09.2015 (Az. 9 O 755/14) einen Sachverhalt, in dem die Parteien um die Zahlung von Maklercourtage für die Vermittlung eines Immobilienkaufs stritten. Der Beklagte hatte zu seinen Gunsten das im Kaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht erklärt, da die Finanzierung des Kaufpreises gescheitert war. Auf Grund des rückabzuwickelnden Vertrages war der Beklagte der Ansicht, auch dem Makler keine Provision zu schulden.
Nach der Entscheidung des Gerichts steht dem Makler jedoch der Zahlungsanspruch zu. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Maklervertrag unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Finanzierung des Kaufvertrages geschlossen worden ist. Eine solche Regelung wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sie von den Parteien tatsächlich gewollt gewesen wäre. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die gegenständliche Rücktrittsklausel vereinbart wurde und damit absehbar war, dass der Vertrag noch zu Fall gebracht werden kann. Damit habe aber hinreichender Anlass bestanden, die Regelung über die Maklertätigkeit mit einer Bedingung zu verknüpfen. Dies sei allerdings nicht geschehen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Aufbringung der Kaufpreisfinanzierung typischerweise in den Risikobereich des Käufers und damit des Beklagten falle, weil sie von seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen abhänge. Das Misslingen der Kaufpreisfinanzierung könne deswegen nicht dem Makler angelastet werden, der auf die Beibringung der Finanzierung keinen Einfluss nehmen konnte.